Mobil trotz Handicap

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    Unser Versprechen

    Unser Versprechen

    Mit Erfahrung und Engagement begleiten wir Sie als Dienstleister um Ihre Mobilität im Straßenverkehr wieder sicher und gesetzeskonform zu gestalten.

    Wir beraten und helfen gerne:

    • in allen erforderlichen Behördenangelegenheiten

    • bei der Beschaffung erforderlicher Gutachten

    • Förderungen evtl. Kostenträger

    • bei Fahrzeugumrüstung

    Kostenaufstellungen für Kostenträger erhalten Sie auf Wunsch

    Unser Fahrzeug ist für Sie mit

    • Gas links

    • Kommander beidseitig

    • Handgas

    • ggf. Gasring

    • ggf. Zusatzspiegel

    vorgerüstet und kann jederzeit vor Ort umgerüstet werden.

    Abholservice:

    Wir holen zum Zwecke unserer Dienstleistung kostenfrei innerhalb Coburg Stadt ab und bringen wieder nach Hause.

    Außerhalb der Stadtgrenze wird mit Kilometerpauschale abgerechnet.


    Persönliche Beratung: 0171 / 854 854 7

    Unsere Ausrüstung

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    Persönliche Beratung: 0171 / 854 854 7

    Rechtliches

    Darf ich mit einem körperlichen Handicap (wieder) fahren?

    Gesetzesgrundlage:

    Um ein Fahrzeug im Straßenverkehr fahren zu dürfen schreibt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im §11 Abs.1 eine körperliche und geistige Eignung vor.

    Erweist sich ein Fahrerlaubnisbesitzer als ungeeignet, entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Erlaubnis nach §46 Abs.1.

    Erweist sich ein Fahrerlaubnisbesitzer als bedingtgeeignet, schränkt die Behörde so weit wie notwendig die Fahrerlaubnis (§46 Abs.2)ein, indem sie die Erstellung eines Gutachtens, durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer anordnet. Hierbei werden die nötigen Fahrzeuganpassungen und Auflagen ermittelt und dann im Anschluss als Auflage in den Führerschein eingetragen.

    Was passiert bei einer Verkehrskontrolle oder einem Unfall?

    Bei einer Verkehrskontrollewird der prüfende Beamte eine Meldung an die Behörde auf Grund von Eignungszweifel weiterleiten.

    Bei einem verschuldeten oder unverschuldeten Unfallberuft sich die Versicherung u.U. auf Leistungsfreiheit (ganz oder teilweise), wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung in der Person des Fahrers besteht, dass Fahrzeug aber nicht zum sicheren Führen angepasst wurde.

    Dies würde ggfs. auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer nach sich ziehen.

    Die Kasko wäre komplett leistungsfrei und würde ebenfalls den Vertrag beenden.


    Persönliche Beratung: 0171 / 854 854 7